MITMACHEN UND MITGESTALTEN

MITGLIEDSANTRAG

VEREINSSATZUNG UND STATUTEN
  1. Der Verein trägt den Namen IN SANA Western Balkan Women Association e.V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 
  1. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen. 
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  1. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne parteipolitische Bindung. Er agiert national und international und dient der Vermittlung europäischer Grundwerte.  
  1. Ziel des Vereins ist es, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Art. 3 II GG durch die Förderung der Stellung der Frau innerhalb der Gesellschaft voranzutreiben. 
  1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Integration von Frauen, Kindern, Jugendlichen, Eltern und SeniorInnen durch Bildungs- und Hilfsangebote sowie Verbesserung der sozialen Lebensqualität, psychische und physische Gesundheit und die Förderung der Selbsthilfe von Menschen aus dem Gebiet des Westbalkan, ihrer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und des friedlichen und umweltbewussten Zusammenlebens. 
  1. Unsere Arbeit dient auch der Beseitigung und Überwindung krisen- und traumabedingter psychischer und physischer Folgeschäden insbesondere bei Frauen, Kindern und Jugendlichen.
  1. Der Verein bietet Jugend- und Familienarbeit durch Betreuungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote an. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes geleistet werden. Der Schwerpunkt liegt bei der Berufsorientierung in Form von Mentoring, Coaching und umfassender Unterstützung junger Frauen und Mädchen. 
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung einer auch online verfügbaren Begegnungs- und Fortbildungsstätte vorrangig für Mitmenschen unterschiedlicher Nationalitäten aus dem Westbalkan. 
  1. Der Verein fördert und organisiert generationsübergreifende Kultur-, Freizeit- und Bildungsangebote und bietet unter anderem Mentoring, Beratung, Coaching, Seminare, Workshops, Sprach-, Computer- und Elternkurse, Ausflüge, Bildungsreisen, Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Sportangebote an. 
  1. Der Verein kann ebenfalls Maßnahmen und Projekte durchführen: 
  • Der Verein fördert, organisiert und vermittelt Hilfsangebote durch Schaffung und Unterhaltung einer auch online erreichbaren Beratungsstelle zur Beseitigung bzw. Milderung der persönlichen und gesellschaftlichen Probleme und zur konkreten Unterstützung. 
  • Der Verein fördert Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten, Bildungs- und Erfahrungsaustausch durch Schaffung und Unterhaltung geeigneter Treffpunkte mit dem Ziel einer stärkeren Vernetzung unserer Mitglieder. 
  • Der Verein fördert die Toleranz und die Völkerverständigung, und organisiert Initiativen zum Abbau des Rassismus. 
  • Der Verein initiiert und fördert Integrationsmaßnahmen. 
  • Der Verein fördert, organisiert und betreut generationsübergreifende Kultur-, Sport-, Freizeit- und Bildungsangebote. 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  1. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. 
  1. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt. Männer können Fördermitglieder werden, aber keine Posten bekleiden. Mitglieder sind auch zwölf Monate nach dem Ausscheiden zur Verschwiegenheit und der Einhaltung der Datenschutzverordnung verpflichtet. 
  1. Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er folgt gegenüber einem Vorstandsmitglied durch eine schriftliche Erklärung. 
  1. Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins, kann der Vorstand die Mitgliedschaft aufheben. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes muss dieser Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber.
  2. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn er/sie trotz zweimaliger Mahnung und nach seiner/ihrer Anhörung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

Organe des Vereins sind: 

–  der Vorstand und 

–  die Mitgliederversammlung. 

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin und die stellvertretende Kassenwartin. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin erweitert werden. 
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Kassenwartin sowie die stellvertretende Kassenwartin.
  2. Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist die Mitglieder-Versammlung zur Nachwahl einzuberufen. 
  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung 
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschüsse von Mitgliedern 
    5. Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes 
  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal, sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende, wenn sie verhindert ist, durch die stellvertretende Vorsitzende. In der Regel muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  1. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten werden.
    Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für Aufgaben zuständig, sofern diese gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  1. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
  1. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Ebenso dürfen sie nicht Angestellte des Vereins sein.
  1. Die Rechnungsprüferinnen überprüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) Ziele des Vereins,
    d) Mitgliederbeiträge, e) Satzungsänderungen, f) Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Entlastung des Vorstandes, h) Auflösung des Vereins.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  1. Für Satzungsänderung ist eine 3⁄4 (dreiviertel) Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 
  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts,- Gerichts – oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterschreiben. 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 (dreiviertel) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. 
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Pomozi.ba, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.